Über Zeugen (I)
Donnerstag, den 21. Oktober 2010••• Das erste Kapitel der Sektion »Edut« des »Mishne Torah« befasst sich mit der Verpflichtung zur Zeugenaussage und den Arten von Fragen, die das Gericht zwingend stellen muss.
1 – Verpflichtung
Man ist verpflichtet, vor Gericht auszusagen in allen Dingen, zu denen man ein Zeugnis abzugeben hat und zwar unabhängig davon, ob die eigene Aussage einen Nächsten belastet oder entlastet. In finanziellen Streitfällen gilt die Verpflichtung nur, wenn man vorgeladen wird, in Kapitalverfahren (wenn es um Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe geht) besteht die Verpflichtung, sich selbst als Zeuge zu melden. S. 3. Moses 5:1: »Und wenn jemand sündigt, dass er die Stimme der Verfluchung hört, und er war Zeuge, sei es, dass er es gesehen oder gekannt hat, – wenn er es nicht meldet, dann soll er seine Schuld tragen.«
2 – Ausnahmen (1)
Ist der Zeuge ein großer Torah-Gelehrter und das Gericht nicht von gleich großer Weisheit, kann er vom Zeugnis zurücktreten, denn es wäre unter seiner Würde, vor einem solchen Gericht zu erscheinen [das womöglich aus mangelnder Weisheit eine falsche Entscheidung trifft]. Die Verpflichtung, die Torah zu ehren, hat Vorrang vor der Pflicht, Zeugnis abzulegen. Dies trifft jedoch nur zu in finanziellen Streitfragen. In Kapitalverfahren muss dieser Zeuge aussagen. S. Sprüche 21:30: »Es gibt keine Weisheit und keine Einsicht und keinen Rat gegenüber Hashem.« D. h. die Würde des einzelnen muss zurückstehen, wenn die Gefahr der Entweihung des göttlichen Namens besteht [etwa durch ein ungerechtfertigtes Todesurteil oder einen ungerechtfertigten Freispruch bei einem Kapitalverbrechen].