Archiv der Kategorie 'Über Zeugen'

Über Zeugen (I)

Donnerstag, den 21. Oktober 2010

••• Das erste Kapitel der Sektion »Edut« des »Mishne Torah« befasst sich mit der Verpflichtung zur Zeugenaussage und den Arten von Fragen, die das Gericht zwingend stellen muss.

1 – Verpflichtung

Man ist verpflichtet, vor Gericht auszusagen in allen Dingen, zu denen man ein Zeugnis abzugeben hat und zwar unabhängig davon, ob die eigene Aussage einen Nächsten belastet oder entlastet. In finanziellen Streitfällen gilt die Verpflichtung nur, wenn man vorgeladen wird, in Kapitalverfahren (wenn es um Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe geht) besteht die Verpflichtung, sich selbst als Zeuge zu melden. S. 3. Moses 5:1: »Und wenn jemand sündigt, dass er die Stimme der Verfluchung hört, und er war Zeuge, sei es, dass er es gesehen oder gekannt hat, – wenn er es nicht meldet, dann soll er seine Schuld tragen.«

2 – Ausnahmen (1)

Ist der Zeuge ein großer Torah-Gelehrter und das Gericht nicht von gleich großer Weisheit, kann er vom Zeugnis zurücktreten, denn es wäre unter seiner Würde, vor einem solchen Gericht zu erscheinen [das womöglich aus mangelnder Weisheit eine falsche Entscheidung trifft]. Die Verpflichtung, die Torah zu ehren, hat Vorrang vor der Pflicht, Zeugnis abzulegen. Dies trifft jedoch nur zu in finanziellen Streitfragen. In Kapitalverfahren muss dieser Zeuge aussagen. S. Sprüche 21:30: »Es gibt keine Weisheit und keine Einsicht und keinen Rat gegenüber Hashem.« D. h. die Würde des einzelnen muss zurückstehen, wenn die Gefahr der Entweihung des göttlichen Namens besteht [etwa durch ein ungerechtfertigtes Todesurteil oder einen ungerechtfertigten Freispruch bei einem Kapitalverbrechen].


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Über Zeugen (Einleitung)

Sonntag, den 17. Oktober 2010

Rambam, Mishne Torah, Shoftim, Über Zeugen
Rambam: Mishne Torah, Shoftim, Über Zeugen

••• In »Diamond District« spielt die Frage verlässlicher Zeugenschaft eine gewisse Rolle. Immerhin geht es um zwei Kriminalfälle, einer davon ein Mord, und die Erzähler der einzelnen Teile des Romans dürfen durchaus als Zeugen gelten. So jedenfalls verstehen sie ihre Rolle. Es stellt sich aber die Frage, ob sie als Zeugen auch verlässlich sind, ob man ihren Aussagen also Glauben schenken darf.

Da sich die Fälle im orthodoxen Umfeld in Antwerpen abspielen, will ich nicht das bürgerliche Gesetzbuch oder die Strafprozessordnung zu Rate ziehen. Stattdessen soll ein anderes Buch der »Rechtsliteratur« befragt werden, »Mishne Torah« (»Wiederholung der Torah«) des Rambam (Rabbi Moshe ben Maimon). »Mishne Torah« besteht aus 14 Büchern, unterteilt in Sektionen, Kapitel und Paragraphen. Im Buch »Shoftim« (Richter) wird man fündig, wenn man mehr zum Thema Zeugenschaft erfahren will. Die Sektion »Edut« (Zeugnis) enthält 22 Kapitel, genau wie die Anzahl der Buchstaben im hebräischen Alphabet. Als ich das feststellte, drängte sich mir die Frage auf, ob der Rambam damit womöglich ausdrücken wollte, dass die Welt ebenso wie auf den 22 Buchstaben auf dem wahrhaftigen Zeugnis im Streitfall steht. Das allerdings bleibt Spekulation, wenn auch eine tiefsinnige.


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