Archiv der Kategorie 'Über Zeugen'

Handschriften

Sonntag, den 31. Oktober 2010

»Judith«, © Moran Haynal 2010
»Judith«, © Moran Haynal 2010

••• Nach der Generalprobe mit dem »Hohelied« hat sich Moran Haynal nun an eines der umfangreicheren Bücher der Schriften gewagt: das Buch »Judith«. Heute endlich hatte ich Zeit, ihn zu besuchen, um es mir live anzusehen. Es ist kaum zu fassen, wie er dieses kalligraphische Kunstwerk hinbekommen hat. Und es muss eine helfende Hand im Spiel gewesen sein, dass der Text wie ausgerechnet aufs Wort genau auf die Zeilen gepasst hat. Geschrieben ist der Text in einer Schreibschrift, die mit einer speziellen Feder mit zwei Spitzen geschrieben wird. Hier ein lausiges Detailfoto:

»Judith«  (Schriftdetail), © Moran Haynal 2010
»Judith« (Schriftdetail), © Moran Haynal 2010


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Über (falsche) Zeugen

Freitag, den 29. Oktober 2010

••• Was mich beim Torahlernen immer wieder begeistert, ist die Tatsache, dass sich aus einem kurzen Satz heraus eine ungeheure thematische Fülle entfalten kann, weil an einem einzelnen Wort ganze Themenkomplexe hängen. Es ist ein sehr assoziatives, vernetztes Denken, das so geschult wird. Und das Lernen selbst bleibt kurzweilig, weil Abschweifen nicht nur erlaubt, sondern oft nötig oder zumindest fruchtbar ist.

Bevor ich ins 4. Edut-Kapitel des Rambam einsteige, will ich ein paar Voraussetzungen klären, ohne die man den ersten Paragraphen dieses Kapitels kaum durchdringen kann. Der Rambam setzt hier gewisse Kenntnisse beim Studierenden einfach voraus.

In der Einleitung wurde nur erwähnt, dass eine Verurteilung nicht auf Basis der Aussage eines einzelnen Zeugen erfolgen kann. Denn es heißt in Deut. 19:15:

Ein einzelner Zeuge soll nicht gegen jemanden auftreten wegen irgendeiner Ungerechtigkeit oder wegen irgendeiner Sünde, wegen irgendeiner Verfehlung, die er begeht. Nur auf zweier Zeugen Aussage oder auf dreier Zeugen Aussage hin soll eine Sache gültig sein.

Daraus folgt:

  1. Eine Verurteilung kann nicht auf Basis der Aussage eines einzelnen Zeugen erfolgen.
  2. Eine Verurteilung kann nur auf Basis der Aussage zweier oder mehr Zeugen erfolgen, nicht etwa auf Basis von reinen Indizien.
  3. Ob es zwei oder mehr Zeugen sind, spielt keine Rolle, solange es zumindest zwei sind.


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Über Zeugen (III/2-12)

Donnerstag, den 28. Oktober 2010

••• Nach dem Ausflug in die Gemara Sanhedrin liest man die folgenden Paragraphen des 3. Edut-Kapitels und denkt nur: Natürlich, was denn sonst?

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Wann sind Chakirot und Derishot optional? Wenn es um Fälle von Schadenersatz, Darlehen, Geschenken, Verkäufen u. ä. geht.

Wann sind Chakirot und Derishot zwingend vorgeschrieben? Wenn es um Geldstrafen, Verbannung oder Körperstrafen bis zur Todesstrafe geht.


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Über Zeugen (III/1)

Montag, den 25. Oktober 2010

••• Der Rambam hat eine »Marotte«: Er macht bei Zitaten keine genauen Quellenangaben. Man kann aus der Redewendung schließen, ob das Zitat aus der Torah oder der Gemara stammt, das war es aber auch schon. Mitunter erkennt man gar nicht, dass er zitiert. Und so verhält es sich bspw. mit dem ersten Paragraphen des dritten »Edut«-Kapitels.

אחד דיני ממונות ואחד דיני נפשות בדרישה וחקירה שנאמר משפט אחד יהיה לכם אבל אמרו חכמים כדי שלא תנעול דלת בפני לוין אין עדי ממון צריכין דרישה וחקירה

Das heißt:

Derishot und Chakirot sind erforderlich sowohl in Verfahren über Geldangelegenheiten (dinei mamanot) als auch in Verfahren zu Kapitalverbrechen (dinei nefashot), wie es heißt: »Ein Gesetz soll Dir gelten…« Dennoch haben die Weisen festgelegt, dass Zeugen in Verfahren des Finanzrechts nicht den Chakirot und Derishot ausgesetzt werden, da dies dazu führen würde, dass sich die Tür (der Darlehen) verschließt.

Das will erst einmal verdaut sein, bevor man sich den übrigen 11 Paragraphen dieses Kapitels zuwendet, die es nicht weniger in sich haben. Man muss diesem Paragraphen sogar genau nachforschen, weil ansonsten unklar bleibt, warum der Rambam in diesem Kapitel die Themen so strukturiert, wie er es tut. Er folgt dabei nämlich einer Gemara-Diskussion. Der erste Satz ist zitiert aus der Mishna zu Beginn des Kapitels 4 im Traktat Sanhedrin (Folio 32a).

Das kenntliche Zitat stammt aus Levitikus 24:22. Die Weisen lernen aus diesem Vers, dass Gerichtsverfahren einheitlich ablaufen müssen, und zwar unabhängig davon, worum es sich handelt. Wenn sich die Weisen hier aber auf die Torah berufen, wie können sie dann im nächsten Zug diese Anweisung der Torah aufweichen, indem sie für dinei mamanot die Chakirot und Derishot nicht vorschreiben?! – Ich war nicht der erste, der sich diese Frage gestellt hat.


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Über Zeugen (II)

Freitag, den 22. Oktober 2010

••• Im zweiten Kapitel der Sektion »Edut« des »Mishne Torah« geht es darum, welche Unterschiede bestehen zwischen den Kategorien von Fragen, die das Gericht zu stellen hat.

Das Kapitel behandelt diese Fragen in 5 Paragraphen, die detaillierte Beispiele bringen für Umstände, die ein Zeugnis gültig oder ungültig machen. Ich fasse hier zur Übersicht nach den Fragenkategorien zusammen.


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Über Zeugen (I)

Donnerstag, den 21. Oktober 2010

••• Das erste Kapitel der Sektion »Edut« des »Mishne Torah« befasst sich mit der Verpflichtung zur Zeugenaussage und den Arten von Fragen, die das Gericht zwingend stellen muss.

1 – Verpflichtung

Man ist verpflichtet, vor Gericht auszusagen in allen Dingen, zu denen man ein Zeugnis abzugeben hat und zwar unabhängig davon, ob die eigene Aussage einen Nächsten belastet oder entlastet. In finanziellen Streitfällen gilt die Verpflichtung nur, wenn man vorgeladen wird, in Kapitalverfahren (wenn es um Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe geht) besteht die Verpflichtung, sich selbst als Zeuge zu melden. S. 3. Moses 5:1: »Und wenn jemand sündigt, dass er die Stimme der Verfluchung hört, und er war Zeuge, sei es, dass er es gesehen oder gekannt hat, – wenn er es nicht meldet, dann soll er seine Schuld tragen.«

2 – Ausnahmen (1)

Ist der Zeuge ein großer Torah-Gelehrter und das Gericht nicht von gleich großer Weisheit, kann er vom Zeugnis zurücktreten, denn es wäre unter seiner Würde, vor einem solchen Gericht zu erscheinen [das womöglich aus mangelnder Weisheit eine falsche Entscheidung trifft]. Die Verpflichtung, die Torah zu ehren, hat Vorrang vor der Pflicht, Zeugnis abzulegen. Dies trifft jedoch nur zu in finanziellen Streitfragen. In Kapitalverfahren muss dieser Zeuge aussagen. S. Sprüche 21:30: »Es gibt keine Weisheit und keine Einsicht und keinen Rat gegenüber Hashem.« D. h. die Würde des einzelnen muss zurückstehen, wenn die Gefahr der Entweihung des göttlichen Namens besteht [etwa durch ein ungerechtfertigtes Todesurteil oder einen ungerechtfertigten Freispruch bei einem Kapitalverbrechen].


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Über Zeugen (Einleitung)

Sonntag, den 17. Oktober 2010

Rambam, Mishne Torah, Shoftim, Über Zeugen
Rambam: Mishne Torah, Shoftim, Über Zeugen

••• In »Diamond District« spielt die Frage verlässlicher Zeugenschaft eine gewisse Rolle. Immerhin geht es um zwei Kriminalfälle, einer davon ein Mord, und die Erzähler der einzelnen Teile des Romans dürfen durchaus als Zeugen gelten. So jedenfalls verstehen sie ihre Rolle. Es stellt sich aber die Frage, ob sie als Zeugen auch verlässlich sind, ob man ihren Aussagen also Glauben schenken darf.

Da sich die Fälle im orthodoxen Umfeld in Antwerpen abspielen, will ich nicht das bürgerliche Gesetzbuch oder die Strafprozessordnung zu Rate ziehen. Stattdessen soll ein anderes Buch der »Rechtsliteratur« befragt werden, »Mishne Torah« (»Wiederholung der Torah«) des Rambam (Rabbi Moshe ben Maimon). »Mishne Torah« besteht aus 14 Büchern, unterteilt in Sektionen, Kapitel und Paragraphen. Im Buch »Shoftim« (Richter) wird man fündig, wenn man mehr zum Thema Zeugenschaft erfahren will. Die Sektion »Edut« (Zeugnis) enthält 22 Kapitel, genau wie die Anzahl der Buchstaben im hebräischen Alphabet. Als ich das feststellte, drängte sich mir die Frage auf, ob der Rambam damit womöglich ausdrücken wollte, dass die Welt ebenso wie auf den 22 Buchstaben auf dem wahrhaftigen Zeugnis im Streitfall steht. Das allerdings bleibt Spekulation, wenn auch eine tiefsinnige.


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