••• Der Rambam hat eine »Marotte«: Er macht bei Zitaten keine genauen Quellenangaben. Man kann aus der Redewendung schließen, ob das Zitat aus der Torah oder der Gemara stammt, das war es aber auch schon. Mitunter erkennt man gar nicht, dass er zitiert. Und so verhält es sich bspw. mit dem ersten Paragraphen des dritten »Edut«-Kapitels.
אחד דיני ממונות ואחד דיני נפשות בדרישה וחקירה שנאמר משפט אחד יהיה לכם אבל אמרו חכמים כדי שלא תנעול דלת בפני לוין אין עדי ממון צריכין דרישה וחקירה
Das heißt:
Derishot und Chakirot sind erforderlich sowohl in Verfahren über Geldangelegenheiten (dinei mamanot) als auch in Verfahren zu Kapitalverbrechen (dinei nefashot), wie es heißt: »Ein Gesetz soll Dir gelten…« Dennoch haben die Weisen festgelegt, dass Zeugen in Verfahren des Finanzrechts nicht den Chakirot und Derishot ausgesetzt werden, da dies dazu führen würde, dass sich die Tür (der Darlehen) verschließt.
Das will erst einmal verdaut sein, bevor man sich den übrigen 11 Paragraphen dieses Kapitels zuwendet, die es nicht weniger in sich haben. Man muss diesem Paragraphen sogar genau nachforschen, weil ansonsten unklar bleibt, warum der Rambam in diesem Kapitel die Themen so strukturiert, wie er es tut. Er folgt dabei nämlich einer Gemara-Diskussion. Der erste Satz ist zitiert aus der Mishna zu Beginn des Kapitels 4 im Traktat Sanhedrin (Folio 32a).
Das kenntliche Zitat stammt aus Levitikus 24:22. Die Weisen lernen aus diesem Vers, dass Gerichtsverfahren einheitlich ablaufen müssen, und zwar unabhängig davon, worum es sich handelt. Wenn sich die Weisen hier aber auf die Torah berufen, wie können sie dann im nächsten Zug diese Anweisung der Torah aufweichen, indem sie für dinei mamanot die Chakirot und Derishot nicht vorschreiben?! – Ich war nicht der erste, der sich diese Frage gestellt hat.
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