Über Zeugen (I)

21. Oktober 2010

••• Das erste Kapitel der Sektion »Edut« des »Mishne Torah« befasst sich mit der Verpflichtung zur Zeugenaussage und den Arten von Fragen, die das Gericht zwingend stellen muss.

1 – Verpflichtung

Man ist verpflichtet, vor Gericht auszusagen in allen Dingen, zu denen man ein Zeugnis abzugeben hat und zwar unabhängig davon, ob die eigene Aussage einen Nächsten belastet oder entlastet. In finanziellen Streitfällen gilt die Verpflichtung nur, wenn man vorgeladen wird, in Kapitalverfahren (wenn es um Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe geht) besteht die Verpflichtung, sich selbst als Zeuge zu melden. S. 3. Moses 5:1: »Und wenn jemand sündigt, dass er die Stimme der Verfluchung hört, und er war Zeuge, sei es, dass er es gesehen oder gekannt hat, – wenn er es nicht meldet, dann soll er seine Schuld tragen.«

2 – Ausnahmen (1)

Ist der Zeuge ein großer Torah-Gelehrter und das Gericht nicht von gleich großer Weisheit, kann er vom Zeugnis zurücktreten, denn es wäre unter seiner Würde, vor einem solchen Gericht zu erscheinen [das womöglich aus mangelnder Weisheit eine falsche Entscheidung trifft]. Die Verpflichtung, die Torah zu ehren, hat Vorrang vor der Pflicht, Zeugnis abzulegen. Dies trifft jedoch nur zu in finanziellen Streitfragen. In Kapitalverfahren muss dieser Zeuge aussagen. S. Sprüche 21:30: »Es gibt keine Weisheit und keine Einsicht und keinen Rat gegenüber Hashem.« D. h. die Würde des einzelnen muss zurückstehen, wenn die Gefahr der Entweihung des göttlichen Namens besteht [etwa durch ein ungerechtfertigtes Todesurteil oder einen ungerechtfertigten Freispruch bei einem Kapitalverbrechen].

3 – Ausnahmen (2)

Ein Hoheprister ist nicht verpflichtet auszusagen, es sei denn in einem Fall, der den (jüdischen) König betrifft. Dann sollte er aussagen. In anderen Fällen ist er nicht verpflichtet.

4 – Chakirot und Derishot

Es ist eine Verpflichtung [für die Richter], zu untersuchen, nachzuforschen und auszufragen, viele Fragen zu stellen und die Antworten genau abzuwägen. Dabei sollen sie die Aufmerksamkeit der Zeugen von einer Sache auf die nächste lenken, so dass sie weniger zur Sache sagen und ihre Aussage nicht zurücknehmen, wenn sie feststellen, dass es Mängel darin gibt. S. 5. Moses, 13:15 »dann sollst du untersuchen und nachforschen und genau fragen.« Die Richter müssen mit größter Sorgfalt vorgehen, denn von ihrer Art zu fragen könnten die Zeugen zu lügen lernen [also ihre Aussage anpassen].

Sieben Fragen – Chakirot – müssen gestellt werden:

  1. In welchem Schmitta-Zyklus des Jovel (Siebenjahreszyklus innerhalb des 49 Jahre währenden Jovel-Zyklus) hat sich die Tat ereignet?
  2. In welchem Jahr des Schmitta-Zyklus?
  3. In welchem Monat?
  4. An welchem Tag dieses Monats?
  5. An welchem Wochentag?
  6. Zu welcher Zeit?
  7. An welchem Ort?

Es genügt nicht, wenn der Zeuge aussagt: »Er hat ihn heute getötet« oder »Er hat ihn gestern getötet«. Alle diese Fragen müssen korrekt beantwortet werden [um Ort und Zeit zweifelsfrei festzustellen]. Dann folgen Fragen zum genauen Tathergang – Derishot. Geht es etwa um Götzendienst, fragen die Richter: »Welche Gottheit hat er angebetet, und was genau hat er getan?« Geht es um die Entweihung des Schabbat, fragen sie: »Welche verbotene Arbeit hat er ausgeführt, und wie hat er sie ausgeführt?« etc.

5 – Hazamah

Die Derishot und Chakirot betreffen all jene Dinge, die wesentlich das Zeugnis ausmachen. Auf ihrer Basis wird ein Angeklagter letztlich verurteilt oder freigesprochen:

  • Welche Tat wurde begangen?
  • Wann wurde die Tat begangen?
  • Wo wurde die Tat begangen?

Auf Basis der Antworten auf diese Fragen kann das Zeugnis als falsch entlarvt werden (Hazamah) und die Zeugen als edim zomemim. [Diese werden überführt, indem zwei andere Zeugen aussagen, dass die ursprünglichen Zeugen zu genau dieser Zeit an einem anderen Ort waren.] Dies ist erst möglich, wenn die Zeugen Zeit und Ort genau angegeben haben.

6 – Bedikot

Zusätzlich stellen die Richter den Zeugen Fragen – Bedikot – die mit den wesentlichen Aspekten des Falles nichts zu tun haben, d.h. von deren Beantwortung ein Schuldspruch nicht abhängt. Je mehr solche Fragen ein Richter stellt, umso lobenswerter ist er. Beispiele für Bedikot wären etwa: »Welche Kleider trug der Täter – weiße oder schwarze?« Oder: »War der Boden, auf dem das Opfer lag, weiß oder rot?«

3 Reaktionen zu “Über Zeugen (I)”

  1. Über Zeugen (III/1) « Turmsegler

    […] Prozedur von Chakirot und Derishot ausgesetzt werden müssen [um ggf. eine Basis für eine Hazamah zu haben] – wie können wir dann (das widersprüchliche Zeugnis akzeptieren und) […]

  2. Über Zeugen (III/2-12) « Turmsegler

    […] folgenden Paragraphen des 3. Edut-Kapitels und denkt nur: Natürlich, was denn sonst?2Wann sind Chakirot und Derishot optional? Wenn es um Fälle von Schadenersatz, Darlehen, Geschenken, Verkäufen u. ä. […]

  3. Über Zeugen (II) « Turmsegler

    […] der Sektion »Edut« des »Mishne Torah« geht es darum, welche Unterschiede bestehen zwischen den Kategorien von Fragen, die das Gericht zu stellen hat.Das Kapitel behandelt diese Fragen in 5 Paragraphen, die […]

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